2. Förderung für die Sanierung von Mietwohnungen

 

Fördergegenstand 1
Gernerationsgerecht-
ModInstRichtlinie

Für die Modernisierung und Instandsetzung von Wohnraum zur generationsgerechten Anpassung zu sozial verträglichen Mieten sowie zur Umsetzung von neuen Konzepten für Mehrgenerationswohnen, Wohngemeinschaften oder andere innovative Formen. Zielgruppe: Familien mit mindestens einem Kind und Senioren ab 55 Jahren.

Förderhöhe

Die Darlehen betragen 40% der anerkannten Baukosten, jedoch max. 440 €/m² und höchstens 100m² je Wohnung. Zusätzliche Mittel können bis zu jeweils 70 €/m² Wohnfläche für Aufwertungsstrategien und zur Wohnraumanpassung gewährt werden. Kombinierbar mit Darlehen der KfW (Ansprechpartner ist in der Regel die Hausbank) und weiteren Förderprogrammen des Bundes und der EU. Richtlinie zur Förderung der Herstellung des barrierefreien und generationsgerechten Zugangs zu den Wohnungen in Mietwohngebäuden (AufzugsR), Runderlass des MIR vom 8. Juli 2009.

Fördergegenstand 2
Richtlinie zur Förderung der behindertengerechten Anpassung von vorhandenem Wohnraum (WohnraumanpassungsR)

Das Land gewährt Zuschüsse für die Herstellung des barrierefreien Zugangs zu den Mietwohnungen in Mietwohngebäuden und -gebäudeteilen (z. B. durch den Ein- oder Anbau von Aufzügen), wenn sich die Gebäude in einer besonderen Gebietskulisse befinden. Damit soll die dauerhafte Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse erreicht werden. Zielgruppe sind junge Familien und Senioren. Dazu gehören: Bauliche Maßnahmen zur Herstellung des barrierefreien Zugangs, Nachrüstung von Aufzügen zum barrierefreien Erreichen von Mietwohnungen, Ausgaben für Aufzüge zur barrierefreien Erreichbarkeit von Wohnungen in Mietwohnungsneubauten (Baulückenschließung in der Innenstadt), Instandhaltungsmaßnahmen, die im direkten Zusammenhang mit den vorgenannten Maßnahmen stehen, im Ausnahmefall auch Maßnahmen zur Herstellung eines bedingt barrierefreien Zugangs (z. B. Aufzugshalt auf einem Treppenpodest)

Förderhöhe

Zuschuss: maximal 50% der Kosten, maximal 6.000 € je Wohnung.

Fördergegenstand 3
Städtebaufördermittel

Die nach Inanspruchnahme der Wohnraumförderung verbleibenden, unrentierlichen Kosten des Bauvorhabens können mit Städtebaufördermitteln (Zuschuss) unterstützt werden. Darüber, ob eine solche Förderung für das einzelne Grundstück oder Gebäude in Frage kommt, beraten die jeweiligen Stadtverwaltungen. Die Bedingungen sind jedoch von Stadt zu Stadt und auch von Objekt zu Objekt unterschiedlich. Nehmen Sie in jedem Fall vor Maßnahmenbeginn die Beratungsangebote der jeweiligen Stadtverwaltung wahr.

Fördergegenstand 4
KfW – „Wohnraum modernisieren“

Förderung für bestehende Wohneinheiten für Modernisierungs- und CO2-Minderungsmaßnahmen für vermietete sowie für Selbstgenutzte Immobilien.

Förderhöhe

In Form eines zinsgünstigen Darlehens kann die Förderung bis zu 100% gewährleistet werden, maximal jedoch 100.000 €. Kombinierbar mit weiteren KfW – Darlehen(Ansprechpartner ist in der Regel die Hausbank), Städtebauförderung

Ablauf

Bitte lassen Sie sich zu dem Förderprogramm durch den Sanierungsträger beraten. Die Ermittlung der förderfähigen Kosten erfolgt auf der Grundlage aussagekräftiger Unterlagen zur Baumaßnahme (in der Regel Qualität wie bei einer Bauantragstellung) und im Ergebnis der Abstimmungen zwischen Eigentümer, Architekt, Stadt und Denkmalpflege.

Mit den Maßnahmen darf erst nach Bewilligung (Vertrag zwischen Eigentümer und Stadt) begonnen werden.

Die Auszahlung erfolgt in mehreren Teilen nach Bautenstand (entsprechend dem Ergebnis von Bautenstandskontrollen) bis zu 90%, die Restzahlung erst nach Prüfung der Rechnungen.

Ansprechpartner

Herr Hasler

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